AufgabeLadenschlussrecht

Das Ladenschlussgesetz bestimmt, zu welchen Zeiten Verkaufsstellen offengehalten werden dürfen und wann diese zu schließen sind.

Weitere Informationen:

Verbotene Tätigkeiten während der Ladenschlusszeiten:

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist jeglicher geschäftlicher Verkehr mit dem
Kunden, wie beispielsweise

  • Vertrieb von Waren, also die Abgabe von Waren
  • Entgegennahme von Bestellungen
  • das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidern, Schuhen und weiterer Waren.
  • Aushändigen vorher bestellter Ware
  • Probefahren von Kraftfahrzeugen
  • Vorführung und Erläuterung elektrischer Geräte
  • Auslegen von Bestellzetteln oder Reservieren oder Zurücklegen der Ware

verboten.

Ausnahme- und Sonderregelungen:
   
Verkaufsstellen für Bäcker/Konditoren dürfen werktags bereits ab 5.30 Uhr geöffnet sein. Ein „Tag der offenen Tür“ oder sogenanntes „Probewohnen“ (beispielsweise in Möbelhäusern) ist außerhalb der Ladenöffnungszeiten erlaubt, da die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufshandlungen auch nicht angebahnt werden. An diesen Tagen dürfen daher weder der Inhaber noch sein angestelltes Fachpersonal anwesend sein.

Weitere Ausnahmen:

Apotheken (nicht alle Apotheken zugleich, sogenannter Notdienstplan)
An allen Tagen von 0 bis 24 Uhr (nur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln)

Zeitungen/Zeitschriften
Samstags von 6 bis 19 Uhr, Sonn- und Feiertage 11 bis 13 Uhr.

Dies gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften!

Tankstellen
An allen Tagenvon  0 bis 24 Uhr

Nur Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf ( Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten)
 
Auf Personenbahnhöfen
An allen Tagen von 0 bis 24 Uhr; am 24.12. nur bis 17 Uhr
  
Auf Flughäfen
An allen Tagen 0 bis 24 Uhr; am 24.12. nur bis 17 Uhr
 
Bäcker/Konditoren
Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für maximal drei Stunden von 8 bis 12 Uhr
  
Verkauf von frischer Milch
Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für maximal zwei Stunden

Blumenverkauf
zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für zwei Stunden, am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und 1. Adventssonntag für sechs Stunden in der Zeit von 8 bis 16 Uhr  

Ausgenommen hiervon sind der 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.


Weitere Sonderregelungen sind für folgende Bereiche durch den Erlass einer Rechtsverordnung möglich:

Kur- und Fremdenverkehrsorte:

Verkauf bestimmter Waren an maximal 40 Sonn- und Feiertagen jährlich

Ländliche Gebiete:

Während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte, samstags eine Stunde länger und an Sonn- und Feiertagen maximal zwei Stunden
Wenn der 24.12. auf einen Sonntag fällt, maximal drei Stunden bis längstens 14 Uhr für Verkaufsstellen, die
 
- Weihnachtsbäume,
- Milch/Milcherzeugnisse,
- Bäcker/Konditoren,
- Frische Früchte,
- Blumen,
- Zeitungen und
- Lebens- und Genussmittel verkaufen
 
werktags bis 21 Uhr nur anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an maximal sechs Werktagen im Jahr.

Verkaufsoffene Sonntage:

Nach dem Ladenschlussgesetz besteht die Möglichkeit, viermal im Jahr sogenannte verkaufsoffene Sonntage anzubieten.

Verkaufsstellen dürfen danach aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Gebiete oder Handelszweige beschränkte werden.

Der Zeitraum der Offenhaltung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Die betroffenen Sonn- und Feiertage sind durch eine Rechtsverordnung freizugeben. Die Zuständigkeit für den Erlass liegt bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet der verkaufsoffene Sonntag geplant ist.

Der Markt oder die Veranstaltung, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag geben soll, muss schon von sich aus einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Das heißt, dass dieser Besucherstrom nicht erst durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst werden darf.

  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 79 532  

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    Aschaffenburg Miltenberg
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